§ 1
Der Turnverein kann
- die Ehrennadel in Silber
- die Ehrennadel in Gold
- die Vereinsplakette verleihen und
- Ehrenmitglieder ernennen
- Ehrenvorstandsmitglieder ernennen.
§ 2
Die Verleihung der Ehrennadel in Silber setzt voraus:
- 25-jährige Mitgliedschaft im TV Gelnhausen oder
- mehrjährige außerordentliche Verdienste.
Die Verleihung erfolgt durch den Vorstand. Bei der Beschlußfassung genügt die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
§ 3
Die Verleihung der Ehrennadel in Gold setzt voraus:
- 40-jährige Mitgliedschaft im TV Gelnhausen oder
- langjährige hervorragende Verdienste.
Die Verleihung erfolgt durch den Vorstand. Bei der Beschlußfassung ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Zu Ehrende müssen aber bereits Inhaber der Ehrennadel in Silber sein.
§ 4
Die Verleihung der Ehrenplakette des Turnvereins Gelnhausen setzt eine mindestens 10-jährige ehrenamtliche, besonders hervorragende und verdienstvolle Tätigkeit an führender Stelle im Verein voraus. Zu Ehrende müssen aber bereits Inhaber der Ehrennadel in Gold sein. Die Verleihung erfolgt durch den Vorstand. Bei der Beschlußfassung ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
§ 5
Die Ehrenmitgliedschaft im Turnverein Gelnhausen kann an Vereinsmitglieder verliehen werden, die sich besonders überragende Verdienste um den Turnverein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vereinsvorstand durch einstimmigen Beschluß aller Vorstandsmitglieder.
§ 6
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung für mindestens 20-jährige, besonders hervorragende und verdienstvolle Tätigkeit im Vorstand des Turnvereins Ehrenvorstandsmitglieder ernennen. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit. Ehrenvorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme im Vorstand.
§ 7
Träger der Ehrennadel in Gold, Inhaber der Ehrenplakette, Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder haben bei allen sportlichen Veranstaltungen des Turnvereins Gelnhausen freien Eintritt. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
§ 8
Zwischen den einzelnen Ehrungen soll mindestens ein Zeitraum von 3 Jahren liegen.
§ 9
Jede Ehrung soll in würdiger und ausdrucksvoller Form vorgenommen werden. Die Ehrungen werden in eine Ehrenliste aufgenommen.
§ 10
Der Vereinsvorstand kann durch Beschluß eine Vereinsehrung wegen eines Vergehens, das den Ausschluß aus dem Verein zur Folge hat, wieder entziehen.